Haus- und Badeordnung

Stand: 30.05.2022

§ 1 Allgemeines: Zweck und Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung

  1. Das Freibad Am Großen Segeberger See ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Bad Segeberg. Die Betriebsführung liegt in der Verantwortung des Segeberger Sportfischerverein e.V..
  2. Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung sowie Sauberkeit im gesamten Bereich des Freibades am Großen Segeberger See einschließlich der zugehörigen anliegenden Grün- und Verkehrsflächen
  3. Die Haus und Badeordnung ist für alle Nutzer verbindlich. Sie hängt im Eingangsbereich des Freibades aus und ist auf der Homepage des ,,freibad-segeberg’’ einsehbar.
  4. Mit dem Betreten des Freibades erkennt jeder Nutzer die Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung sowie alle weitergehenden Regelungen für einen sicheren und geordneten Betriebsablauf an.
  5. Das Aufsichtspersonal oder weitere Beauftragte des Freibad üben das Hausrecht aus, deren Anweisungen ist Folge zu leisten. Warn- und Hinweisschilder sind zu beachten. Nutzer, die gegen die Haus- Und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet. Darüber hinaus kann ein Hausverbot durch den Segeberger Sportfischerverein e.V. ausgesprochen werden.
  6. Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen können Ausnahmen von der Haus- und Badeordnung zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
  7. Bei Vereins- Schul-, und sonstigen Gemeinschaftsveranstaltungen haben die jeweiligen Gruppenleiter die Aufsicht zu übernehmen und sind auch dafür verantwortlich, dass alle Mitglieder der Gruppe die Haus- und Badeordnung beachten.
  8. Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschläge, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badeüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch den Segeberger Sportfischerverein e.V. erlaubt.
  9. Wünsche und Beschwerden nimmt das Aufsichtspersonal des Freibades entgegen. Es schafft, wenn möglich, bei vorhandenen Unzuträglichkeiten sofort Abhilfe. Weitergehende Wünsche oder Beschwerden können bei dem Segeberger Sportfischerverein e.V. vorgebracht werden.

§ 2 Öffnungszeiten

  1. Die Badesaison beginnt am 01. Juni und endet am 31. August eines jeden Jahres.
  2. Während der Badesaison ist das Freibad in der Regel täglich von 10.00 bis 18.00 Uhr geöffnet. Die Öffnungszeiten des Freibades können innerhalb der Saison in Abhängigkeit von den jeweiligen Witterungsverhältnissen durch den Segeberger Sportfischerververein e.V. geändert werden. Bei schlechtem Wetter kann das Freibad geschlossen werden.
  3. Die Kasse wird mit Beginn der Badezeit geöffnet und eine halbe Stunde vor Beendigung der Badezeit geschlossen.
  4. Aus betrieblichen Gründen und bei besonderen Veranstaltungen kann der Segeberger Sportfischerverein e.V. die Benutzung einzelner Einrichtungen oder die Nutzung des gesamten Freibades für die Allgemeinheit vorübergehend einschränken. In diesem Fall erfolgt eine Bekanntgabe durch Aushang, Presseinformationen oder auf der Homepage des Freibades. Ansprüche auf Erstattung oder Ermäßigung des Eintrittsgeldes können daraus nicht geltend gemacht werden.
  5. Außerhalb der Öffnungszeiten ist der Aufenthalt im Freibad untersagt.

§ 3 Eintritt

  1. Der Zutritt zum Freibad ist nur mit gültiger Eintrittskarte gestattet. Die Höhe des Entgelts ergibt sich aus der Entgeltordnung für das Freibad am Großen Segeberger See der Stadt Bad Segeberg. Eine Ausfertigung der Engeltordnung hängt im Eingangsbereich des Freibades aus und ist auf der Homepage des Freibades einsehbar.
  2. Die Eintrittskarte ist nicht übertragbar.
  3. Die Eintrittskarte berechtigt zum einmaligen Tageseintritt am Tag der Lösung, sie verliert mit dem Verlassen des Freibades Ihre Gültigkeit.
  4. Für abhandengekommene oder nicht benutzte Eintrittskarten wird Rückvergütung oder eine Verlängerung der Geltungsdauer nicht gewährt.
  5. Wechselgeld ist sofort zu kontrollieren, spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.

§ 4 Nutzung, Nutzungseinschränkungen und- verbote

  1. Der Besuch des Freibades steht grundsätzlich jeder Person während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rahmen dieser Haus- und Badeordnung frei.
  2. Für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr ist die Begleitung einer geeigneten Begleitperson erforderlich.
  3. Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung des Freibades nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.
  4. Der Zutritt ist nicht gestattet für
    • Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen
    • Personen, die Tiere (ausgenommen Assistenzhunde) mit sich führen
    • Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden

§ 5 Verhalten im Freibad

  1. Voraussetzungen für einen angenehmen Aufenthalt im Freibad sind gegenseitiges Verständnis und Rücksichtnahme. jeder Nutzer hat sich so zu verhalten, dass gute Sitten gewahrt, Sicherheit, Ruhe und Sauberkeit gewährleistet und Belästigungen anderer Badegäste vermieden werden. Insbesondere sind sexuelle Belästigungen, z.B. durch anzügliche Gesten, Äußerungen und körperliche Annäherung, untersagt.
  2. Die Anlagen und Einrichtungen des Freibades sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haftet der Nutzer für den Schaden. Für schuldhafte Verunreinigung kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.
  3. Der Aufenthalt und das Baden im Freibad ohne allgemein übliche Badekleidung ist nicht gestattet. Im Zweifel entscheidet das Aufsichtspersonal darüber, ob eine Bekleidung diesen Anforderungen entspricht.
  4. Zum Umkleiden können Wechselkabinen genutzt werden. Ein längerer Aufenthalt in den Wechselkabinen ist nicht erlaubt. Die abgelegte Kleidung muss mit hinaus genommen werden.
  5. Vor dem Baden muss eine Körperreinigung vorgenommen werden. Die Verwendung von Seife und anderen Badeszusätzen ist bei der Außendusche nicht gestattet.
  6. Jeder Nutzer hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen.
  7. Das gegenseitige Hineinstoßen und Hineinwerfen ins Wasser und das gegenseitige Untertauchen ist untersagt. Das Springen vom Steg ist grundsätzlich verboten!
  8. Die angebotenen Wasserattraktionen (Schwimmponton, Sprungturm) verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die anderen Nutzer. Diese Anlagen dürfen nur nach Freigabe durch das Aufsichtspersonal genutzt werden.
  9. Die Benutzung des Schwimmpontons und des Sprungturms geht über die im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus. Die Nutzer haben sich darauf in ihrem Verhalten einzustellen. Vor jedem Sprung vom Ponton haben sich die Nutzer davon zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung anderer möglich ist. Bei Benutzung des Sprungturms ist der Sicherheitsabstand beim Springen einzuhalten und der Landebereich sofort zu verlassen.
  10. Die Benutzung von Sport und Spielgeräten z.B. Taucherbrillen, Schwimmflossen, Schwimmhilfen sowie Ballspiele oder sonstige Sportarten im Wasser sind nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonal gestattet. Störungen anderer Badegäste sind zu vermeiden. Die Benutzung von Schwimmbrillen erfolgt auf eigene Gefahr.
  11. Nutzern ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien zu nutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Badegäste kommt.
  12. Zerbrechliche Behälter (z.B. aus Glas oder Porzellan) dürfen nicht mitgebracht werden, da sie gefährliche Verletzungen verursachen können. Zur Entsorgung von Abfall und Restwertstoffen sind die dafür aufgestellten Behälter zu nutzen.
  13. Verletzungen und Unfälle sind unverzüglich dem Aufsichtspersonal zur Einleitung von Hilfsmaßnahmen zu melden.
  14. Rauchen ist ausschließlich in den der Gastronomie bereitgestellten Bereichen erlaubt. Dies gilt auch für elektrische Zigaretten. Die Liegewiese ist von Zigarettenresten freizuhalten.
  15. Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für den gewerblichen Gebrauch und für die Presse bedarf das Fotografieren oder Filmen einer vorherigen Genehmigung durch den Segeberger Sportfischerverein e.V.
  16. Das Grillen ist nicht gestattet.
  17. Fahrzeuge aller Art müssen außerhalb des Freibades abgestellt werden.
  18. Fundsachen sind dem Aufsichtspersonal zu übergeben und werden nach gesetzlichen Bestimmungen behandelt.

§ 6 Haftung

  1. Der Segeberger Sportfischerverein e.V. haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Nutzer. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine Wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Nutzers aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Nutzer aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Segeberger Sportfischerverein e.V. oder dessen Erfüllungshilfen erleidet. wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.
  2. Als wesentliche Vertragspflicht des Segeberger Sportfischerverein e.V. zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Eintrittspreis beinhalteten Veranstaltungen. Die Haftungsbeschränkung nach Abs.1 Satz 1 und 2 gilt auch für die auf dem Parkflächen des Bades abgestellten Fahrzeuge.
  3. Dem Nutzer wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Freibad zu nehmen. Von Seiten des Segeberger Sportfischerverein e.V. werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haften die Sportfischer nur nach gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigungen der Sachen durch Dritte.
  4. Der Nutzer muss Eintrittskarten so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird.